StifNu - Stiftung für Nutztiere
Wir generieren und schaffen Lebensplätze für Tiere aus der Nutztierhaltung! Die Nachfrage nach solchen Lebensplätzen steigt stetig und leider sind entsprechende Unterkünfte rar oder entsprechen oftmals nicht den Anforderungen der Tierbesitzer. Unser Konzept, solche tierfreundliche Unterkünfte zu schaffen, ist dort anzusetzen, wo bereits die notwendige Infrastruktur vorhanden ist und alle diesbezüglichen Bewilligungen und Auflagen für Tierhaltung erfüllt sind. Neben diesen entscheidenden Faktoren kommt noch das Know-how und eine im besten Fall über Generationen hinweg grosse Erfahrung der BetreiberInnen in der Landwirtschaft. Unsere fachlichen wie auch sozialen Ansprüche an künftige KooperationspartnerInnen sind hoch und werden seriös und über einen längeren Zeitraum hinweg geprüft und eingeschätzt.
Benutzen Sie bitte die nachfolgenden Selektionskriterien, um die gewünschten Informationen abzurufen.
Nachfolgend beschreibt und definiert die Stiftung die von ihr aufgestellten Richtlinien & Anforderungen für geführte und namentlich bezeichnete Pensions-, Lebens- und Gnadenhofplätze, welche erfüllt sein müssen, um „Nutztiere", die durch die Stiftung getragen und / oder mitfinanziert werden, langfristig zu platzieren. Ferner finden Sie Informationen über unsere Patenschaftsmodelle , Kostenrechnungen und unseren Bemühungen, Menschen mit „Nutztieren“ zu helfen.
IBAN CH34 0839 0035 6594 1010 9 Einzahlungsschein mit QR-Code
Stiftung für Nutztiere Hauptseestrasse 115 6315 Morgarten / ZG
NEWS 1 / 3 Ein neues und benutzerfreundliches Webseiten-Design für die Domain stifnu-tiere.ch wurde heute, 29.12.2024 online geschaltet. Dezember 2024
NEWS 3 / 3 Stiftungsbeiträge werden ab sofort nicht mehr auf Facebook und Instagram publiziert! (unsere Konten wurden mehrfach gehackt) Dezember 2024
NEWS 2 / 3 alle Seiten der Domain stifnu.ch werden ebenfalls im Laufe des 1. Quartal 2025 auf das Webseiten-Design von stifnu-tiere.ch umgestellt. Dezember 2024
HAPPY  BIRTHDAY  Ameise
STIFTUNGSZWECK
2024 | STIFNU.CH 
StifNu - Stiftung für Nutztiere
1. Auf dem Hof / Betrieb der von der Stiftung vermittelten Tiere dürfen keine Nutzungsansprüche gegenüber jedwelchen Tieren vorhanden sein. Unter Nutzungsanspruch versteht die Stiftung nachfolgende Bezeich- nungen; - Keine aktive oder passive Reproduk- tionen (Züchtung von tierischem Le- ben) – Ausnahmen sind unter Punkt 9 beschrieben. - Keine wirtschaftliche und/oder kom- merzielle Haltung von Tieren (z.B. Massen- und / oder Mast-tierhaltung, Milchbetrieb, Aufzuchtbetrieb, Vieh- handel, Käfighaltung, Anbindehaltung etc.) Zusatz I: In speziellen Ausnahmefällen (z.B. Übergangszeit von der Nutztierhal- tung auf Alternativhaltung (Lebehof, Pensionshof etc.) gewährt die Stiftung eine beschränkt andauernde Über- gangsphase der oben beschriebenen Nutzungsansprüche. Die Zustimmung zu solchen Ausnahmefällen muss im Stiftungsrat jeweils mittels Mehr- heitsbeschluss erfolgen. Im weiteren gelten oben beschriebene Einschränkungen für Nutzungsansprü- che nicht, wenn den Stiftungstieren vorübergehend eine provisorische Unterbringung angeboten wird – siehe auch Punkt „Provisorische Unterbringung“. 2. Grundsätzlich müssen sich die Tiere in ihrer Umgebung jederzeit frei und artgerecht bewegen und ihre Futter- und Ruhezeiten selber bestimmen können (keine Form von Anbinde- und / oder Einzelhaltung). Ausnahmen davon werden unter Punkt 3 beschrieben. 3. Verletzte und / oder kranke, allenfalls auch stierige Tiere sind in einer akkuraten Freilaufbox mit Tiefeinstreu zu separieren. Eine allfällig medi- zinische Versorgung durch Veterinär oder Tierspital hat umgehend zu erfolgen. 4. Halfterstricke und / oder Halsbänder zum Führen der Tiere sind nur solange erlaubt, wie sie für eine allfällig medi- zinische Behandlung, Transporte, oder für eine Eingewöhnungsphase (z.B. Herdenintegration) nötig sind. Kuhglocken (egal in welcher Grösse) oder anderweitig störende Gegen- stände an den Tieren werden grund- sätzlich von der Stiftung nicht toleriert. 5. Der Liege- und Ruhebereich auf einer offenen Liegefläche soll eine Tiefen- einstreu-Matratze von mind. 30 cm dicke aufweisen. Die Liegefläche soll ausserdem für jede entsprechende Tierart grosszügig berechnet sein. Während der Weidesaison im Frühling und Sommer empfehlen wir alternativ zum Stroh eine Einstreu mit Säge- mehl. Diese Alternative bietet für die Tiere den Vorteil einer angenehmeren und kühleren Unterlage. Ferner bindet Sägemehl Urin und generell flüssige Ausscheidungen besser, so dass bei der täglichen Reinigung die gebun- denen Klumpen fast vollständig be- seitigt werden können. Als positive Konsequenz daraus wird auch das Risiko einer möglichen bakteriellen Übertragung auf die Klauen minimiert. Die nachfolgenden von der Stiftung empfohlenen Richtwerte für Liege- flächen gelten sowohl für ausge- wachsene- als auch für entsprechende Jungtiere. o für Kühe und Ochsen min. 9 m² / pro Tier o für Schafe / Ziegen min. 4 m² / pro Tier o für Schweinewesen min. 5 m² / pro Tier 6. Der Aussenbereich (Freilaufzone), sowie der Laufbereich im Laufstall selbst muss über mind. zwei (2) Zugänge permanent erreichbar und für die Anzahl der gehaltenen Tiere grosszügig ausgelegt sein, damit genügend Ausweichmöglichkeiten für die Tiere bestehen. Die Stiftung empfiehlt für behornte Kühe / Ochsen eine Lauffläche von 15-20m² / Tier, für nicht behornte eine Lauffläche von 10- 15 m² / Tier. Wird im Winterquartier optional den Tieren noch einen Zugang zu einer Hof nahen Weide (bei geeigneter Bedingung auch im Winter) zur Verfügung gestellt, vergrössert sich entsprechend das Platzangebot. 7. Der Futteraufnahme- und Verrich- tungsbereich muss klar und sauber strukturiert und getrennt sein. Allfällig vorhandene Spaltenböden und die damit verbundenen Gülle-Kanäle werden nur nach individuell verein- barten Kriterien und vorgängiger Sichtung akzeptiert. 8. Weideflächen mit ausreichendem Graswuchs müssen der Anzahl Tiere entsprechend vorhanden sein, so dass ein dauerhaftes Verweilen der Tiere draussen von Frühling bis Herbst möglich ist. Ferner sollen sich wenn immer möglich die Weideflächen topologisch voneinander unter- scheiden. Ausschliessliche Steilhänge als Weideflächen werden für Kühe nicht akzeptiert (grosses Unfallrisiko, für grössere und ältere Tiere nicht geeignet). Auf allen Weideflächen muss unter Berücksichtigung der Anzahl Tiere ausreichender Wetter- schutz (Unterstand, Weidestall und / oder grössere Baumgruppen), sowie genügend Wasser für die Tiere vor- handen sein. Zusatz II: Bei Schweinewesen welche die Nacht auf der Weide verbringen, sollen entsprechende Gruppenhütten vor- zugsweise aus Holz und an trockenen Standorten und nicht in Senken aufgestellt werden. Es sollen sich grundsätzlich mindestens zwei (2) Hütten auf der Weide befinden, so dass auch rangniedere Schweine- wesen Schutz in einer der Hütten finden. Die Gruppenhütten sollten Platz für 5 - 8 Tiere zur Verfügung stellen, die mit 8-10 kg Stroh/Tier eingestreut werden. Die Strohmenge sollte so bemessen sein, dass sich eine Strohmatratze ausbilden kann, auch wenn ein Teil des Strohs von den Schweinewesen als Futter genutzt wird. Zusatz III: Im weiteren muss den Schweinewesen auf der Weide eine Suhl Möglichkeit vorzugsweise in einer Bodensenke geboten werden, welche täglich mit ca. 3-6 l Wasser / Tier befüllt werden muss. Zusatz IV: Um den Schweinewesen das Scheuern zu ermöglichen, sind entsprechende Scheuereinrichtungen, beispielsweise waagrechte oder senkrechte an starken Federn angebrachten Bürsten anzubieten. 9. Vermittelte Tiere die zum aktuellen Zeitpunkt trächtig sind, sollen und müssen ihre Jungen auf natürliche Weise gebären können. Vorzugsweise soll z.B. die Mutterkuh ihr Kalb innerhalb der Herde auf die Welt bringen können, anderenfalls und nur in ausserordentlichen Ausnahmefällen und in vorgängiger Rücksprache mit der Stiftung separiert in einer grosszügigen Freilaufbox mit Tief- einstreu. Die Jungen sollen artgerecht beim Muttertier und innerhalb der Herde heranwachsen können und sich über das von der Natur gegebene Euter- / Saugorgan des Muttertieres ernähren, solange es dauert. Zusatz V: Stierkälber müssen im Alter von 4-5 Monaten vollnarkotisiert und chirur- gisch kastriert werden d.h., das äussere Skrotum (Hoden) wird entfernt. Alle anderen in der Nutz- tierhaltung "üblichen" Kastrations- methoden wie Quetschen, Gümmele etc. werden nicht akzeptiert, da sie auf Dauer nicht 100% sicher sind, schmerzen und längerfristig gesund- heitliche Probleme verursachen können. Die Kastration hat aus- schliesslich durch qualifizierte und kompetente VeterinäreInnen oder durch ein Tierspital zu erfolgen. Zusatz VI: Kälber dürfen grundsätzlich nicht enthornt werden. Das Horn ist ein natürlich und fast bis in die Spitze durchblutetes Sinnes- und Stoff- wechselorgan, das in vielerlei Hinsicht auch das Wesen und den Charakter des Tieres bestimmt und nicht zuletzt das allgemeine Wohlbefinden des Tieres positiv unterstützt und fördert. Zusatz VII: Männliche Ferkel und Lämmer sollen so früh wie möglich, spätestens aber nach 2 Wochen durch einen / eine VeterinärIn schmerzfrei und chirur- gisch kastriert werden (entfernen von äusserem Skrotum (Hoden). Zusatz VIII: Ohrmarken für neugeborene Jungtiere sind nicht zwingend sofort anzu- bringen. Müssen diese angebracht werden, dann nur fachmännisch und von hierfür ausgebildete Personen. 10. Eine gesunde und natürliche Lebens- qualität eines jeden Tieres ist das höchste Gut und soll unter anderem mit den Richtlinien wie unter Punkt 1 - 9 beschrieben, aktiv unterstützt werden. Neigt sich die Lebensuhr eines Tieres dem Ende entgegen, soll ihm wie zuvor auch mit Würde und Respekt begegnet werden. Die Beurteilung, ob die je- weilige Lebensqualität noch als genügend eingeschätzt wird, hängt einerseits vom Tier selbst, von seiner Krankheit/Gebrechen, sowie von seinen Besitzern und dem/der zuständigen VertrauensveterinärIn ab. Die Entscheidung, ob ein Tier letztendlich eingeschläfert werden muss und soll, wird nur gemeinsam und zusammen mit VeterinärIn und TierbesitzerIn getroffen. Das betroffene Tier soll, wenn immer möglich innerhalb der Herde euthanasiert werden , so dass die Herdentiere sich von ihrer Artgenossin / Artgenossen in Ruhe verabschieden können. Zusatz IX: Die Euthanasie darf ausschliesslich nur von erfahrenen VeterinärenInnen durchgeführt werden und hat in zwei (2) Schritten zu erfolgen. Schritt 1: Verabreichen einer ange- messenen Beruhigungsspritze (Sedie- ren), um dem Tier unnötigen Stress zu ersparen. Schritt 2: Verabreichen des eigent- lichen, überdosierten Narkosemittels Zusatz X: Der Abtransport hat durch ein hierfür lizenziertes Unternehmen zu erfolgen, welches den leblosen Körper einer gesetzlich vorgeschriebenen Verbren- nungsanlage für Grosstiere zuführt.
Stiftung für Nutztiere - StifNu / 16.11.2021 / V.2

Richtlinien

Unterbringung und Haltung der Tiere:

Ferner muss der Liegebereich von Wind und Wetter geschützt sein und soll jederzeit über mindestens zwei (2) sichere Zugänge erreichbar sein. Allfällige Liegeboxen für Kühe werden nur während einer gegenseitig verein- barten und beschränkten Übergangs- zeit akzeptiert, da diese für die Tiere unbequem und in der Regel viel zu klein sind aber auch, weil sie eine Optimierungskonstante der Nutztier- haltung darstellen.
STIFTUNGSZWECK
Stiftung für Nutztiere

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