STIFTUNGSZWECK
StifNu
- Stiftung für Nutztiere
Richtlinien für Pensions- /
Lebens- & Gnadenhöfe
1
.
Auf
dem
Hof
/
Betrieb
der
von
der
Stiftung
vermittelten
Tiere
dürfen
keine
Nutzungsansprüche
gegen-
über
jedwelchen
Tieren
vorhanden
sein.
Unter
Nutzungsanspruch
versteht
die
Stiftung
nachfolgende
Bezeich-
nungen;
Keine
aktive
oder
passive
Repro-
duktionen
(Züchtung
von
tierischem
Leben)
–
Ausnahmen
sind
unter
Punkt 8 beschrieben
.
Keine
wirtschaftliche
und/oder
kommerzielle
Haltung
von
Tieren
(z.B.
Massen-
und
/
oder
Masttier-
haltung,
Milchbetrieb,
Aufzuchtbe-
trieb,
Viehhandel,
Käfighaltung,
Anbindehaltung etc.)
Zusatz
I:
In
speziellen
Ausnahme-
fällen
(z.B.
Übergangszeit
von
der
Nutztierhaltung
auf
Alternativ-
haltung
(Lebehof,
Pensionshof
etc.)
gewährt
die
Stiftung
eine
beschränkt
andauernde
Übergangs-
phase
der
oben
beschriebenen
Nutzungsansprüche.
Die
Zustimmung
zu
solchen
Aus-
nahmefällen
muss
im
Stiftungsrat
jeweils
mittels
Mehrheitsbeschluss
erfolgen.
Im
weiteren
gelten
oben
beschrie-
bene
Einschränkungen
für
Nutz-
ungsansprüche
nicht,
wenn
den
Stiftungstieren
vorüber-gehend
eine
provisorische
Unterbringung
ange-
boten
wird
–
siehe
auch
Punkt
„
Provisorische Unterbringung
“
2
.
Grundsätzlich
müssen
sich
die
Tiere
in
ihrer
Umgebung
jederzeit
frei
und
artgerecht
bewegen
und
ihre
Futter-
und
Ruhezeiten
selber
bestimmen
können
(keine
Form
von
Anbinde-
und
/
oder
Einzelhaltung).
Aus-
nahmen
davon
werden
unter
Punkt
3 beschrieben.
3
.
Halfterstricke
und
/
oder
Halsbänder
zum
Führen
der
Tiere
sind
nur
solange
erlaubt,
wie
sie
für
eine
allfällig
medizinische
Behandlung,
Transporte,
oder
für
eine
Einge-
w
ö
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(
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.
B
.
H
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-
gration)
nötig
sind.
Kuhglocken
(egal
in
welcher
Grösse)
oder
anderweitig
störende
Gegenstände
an
den
Tieren
werden
grundsätzlich
von der Stiftung nicht toleriert.
4
.
Der
Liege-
und
Ruhebereich
auf
einer
freien
Liegefläche
hat
eine
Tiefeneinstreu
und
soll
für
jede
entsprechende
Tierart
grosszügig
berechnet
sein.
Die
nachfolgenden
von
der
Stiftung
empfohlenen
Richtwerte
gelten
sowohl
für
ausgewachsene-
als
auch
für
entsprechende Jungtiere.
o
für Kühe und Ochsen
min. 9 m² / pro Tier
o
für Schafe / Ziegen
min. 4 m² / pro Tier
o
für Schweinewesen
min. 5 m² / pro Tier
Ferner
muss
der
Liege-
bereich
von
Wind
und
Wetter
geschützt
sein
und
soll
jederzeit
über
mindestens
zwei
(2)
sichere
Zugänge
erreich-
bar
sein.
Allfällige
Liege-
boxen
für
Kühe
werden
nur
während
einer
gegenseitig
vereinbarten
und
be-
schränkten
Übergangszeit
akzep-tiert,
da
diese
für
die
Tiere
unbequem
und
in
der
Regel
viel
zu
klein
sind
aber
auch,
weil
sie
eine
Opti-
mierungskonstante
der
Nutztierhaltung
darstellen.
Der
Aussenbereich
(Frei-
laufzone)
muss
über
mind.
zwei
(2)
Zugänge
erreich-
bar
und
für
die
Anzahl
der
gehaltenen
Tiere
gross-
zügig
ausgelegt
sein,
damit
genügend
Ausweichmög-
lichkeiten
für
die
Tiere
bestehen.
5
.
Der
Aussenbereich
(Freilaufzone),
sowie
der
Laufbereich
im
Laufstall
selbst
muss
über
mind.
zwei
(2)
Zugänge
permanent
erreichbar
und
für
die
Anzahl
der
gehaltenen
Tiere
grosszügig
ausgelegt
sein,
damit
genügend
Ausweichmöglichkeiten
für
die
Tiere
bestehen.
Die
Stiftung
empfiehlt
für
behornte
Kühe
/
Ochsen
eine
Lauffläche
von
15-
20m²
/
Tier,
für
nicht
behornte
eine
Lauffläche
von
10-15
m²
/
Tier.
Wird
im
Winterquartier
optional
den
Tieren
noch
einen
Zugang
zu
einer
Hof
nahen
Weide
(bei
geeigneter
Bedingung
auch
im
Winter)
zur
Verfügung
gestellt,
vergrössert
sich
entsprechend das Platzangebot.
6
.
Der
Futteraufnahme-
und
Verricht-
ungsbereich
muss
klar
und
sauber
strukturiert
und
getrennt
sein.
Allfällig
vorhandene
Spaltenböden
und
die
damit
verbundenen
Gülle-
Kanäle
werden
nur
nach
individuell
vereinbarten
Kriterien
und
vor-
gängiger Sichtung akzeptiert.
7
.
Weideflächen
mit
ausreichendem
Gras-wuchs
müssen
der
Anzahl
Tiere
ent-sprechend
vorhanden
sein,
so
dass
ein
dauerhaftes
Verweilen
der
Tiere
draussen
von
Frühling
bis
Herbst
möglich
ist.
Ferner
sollen
sich
wenn
immer
möglich
die
Weideflächen
topologisch
vonei-
nander
unterscheiden.
Ausschliess-
liche
Steilhänge
als
Weideflächen
werden
für
Kühe
nicht
akzeptiert
(grosses
Unfallrisiko,
für
grössere
und
ältere
Tiere
nicht
geeignet).
Auf
allen
Weideflächen
muss
unter
Berücksichtigung
der
Anzahl
Tiere
ausreichender
Wetterschutz
(Unter-
stand,
Weidestall
und
/
oder
grössere
Baumgruppen),
sowie
genügend
Wasser
für
die
Tiere
vorhanden sein.
Zusatz
II:
Bei
Schweinewesen
welche
die
Nacht
auf
der
Weide
verbringen,
sollen
entsprechende
Gruppenhütten
vorzugs-weise
aus
Holz
und
an
trockenen
Standorten
und
nicht
in
Senken
aufgestellt
werden.
Es
sollen
sich
grundsätzlich
mindestens
zwei
(2)
Hütten
auf
der
Weide
befinden,
so
dass
auch
rangniedere
Schweinewesen
Schutz
in
einer
der
Hütten
finden.
Die
Gruppenhütten
sollten
Platz
für
5
-
8
Tiere
zur
Verfügung
stellen,
die
mit
8-10
kg
Stroh/Tier
eingestreut
werden.
Die
Strohmenge
sollte
so
bemessen
sein,
dass
sich
eine
Strohmatratze
ausbilden
kann,
auch
wenn
ein
Teil
des
Strohs
von
den
Schweinewesen
als
Futter
genutzt
wird.
Zusatz
III:
Im
weiteren
muss
den
Schweinewesen
auf
der
Weide
eine
Suhl
Möglichkeit
vorzugsweise
in
einer
Boden-senke
geboten
werden,
welche
täglich
mit
ca.
3-6
l
Wasser
/
Tier befüllt werden muss.
Zusatz
IV:
Um
den
Schweinewesen
das
Scheuern
zu
ermöglichen,
sind
entsprechende
Scheuereinrichtung-
en,
beispielsweise
waagrechte
oder
senkrechte
an
starken
Federn
ange-
brachten Bürsten anzubieten.
8
.
Vermittelte
Tiere
die
zum
aktuellen
Zeitpunkt
trächtig
sind,
sollen
und
müssen
ihre
Jungen
auf
natürliche
Weise
gebären
können.
Vorzugs-
weise
soll
z.B.
die
Mutterkuh
ihr
Kalb
innerhalb
der
Herde
auf
die
Welt
bringen
können,
anderenfalls
und
nur
in
ausserordentlichen
Aus-
nahmefällen
und
in
vorgängiger
Rücksprache
mit
der
Stiftung
separiert
in
einer
grosszügigen
Freilaufbox
mit
Tiefeinstreu.
Die
Jungen
sollen
artgerecht
beim
Muttertier
und
innerhalb
der
Herde
heranwachsen
können
und
sich
über
das
von
der
Natur
gegebene
Euter-
/
Saugorgan
des
Muttertieres
ernäh-
ren, solange es dauert.
Zusatz
V:
Stierkälber
müssen
im
Alter
von
4-5
Monaten
vollnar-
kotisiert
und
chirurgisch
kastriert
werden
d.h.,
das
äussere
Skrotum
(Hoden)
wird
entfernt.
Alle
anderen
in
der
Nutztierhaltung
"üblichen"
Kastrationsmethoden
wie
Quetsch-
en,
Gümmele
etc.
werden
nicht
akzeptiert,
da
sie
auf
Dauer
nicht
100%
sicher
sind,
schmerzen
und
längerfristig
gesundheitliche
Prob-
leme
verursachen
können.
Die
Kastration
hat
ausschliesslich
durch
einen
qualifizierten
und
kompe-
tenten
Veterinär
/
Veterinärin
oder
durch ein Tierspital zu erfolgen.
Zusatz
VI:
Kälber
dürfen
grund-
sätzlich
nicht
enthornt
werden.
Das
Horn
ist
ein
natürlich
und
fast
bis
in
die
Spitze
durchblutetes
Sinnes-
und
Stoffwechselorgan,
das
in
vielerlei
Hinsicht
auch
das
Wesen
und
den
Charakter
des
Tieres
bestimmt
und
nicht
zuletzt
das
allgemeine
Wohlbefinden
des
Tieres
positiv
unterstützt und fördert.
Zusatz
VII:
Männliche
Ferkel
und
Lämmer
sollen
so
früh
wie
möglich,
spätestens
aber
nach
2
Wochen
durch
einen
/
eine
Veterinär
/
Veteri-
närin
schmerzfrei
und
chirurgisch
kastriert
werden
(entfernen
von
äusserem Skrotum (Hoden).
Zusatz
VIII:
Ohrmarken
für
neuge-
borene
Jungtiere
sind
nicht
zwing-
end
sofort
anzubringen.
Müssen
diese
angebracht
werden,
dann
nur
durch
einen
Veterinär
der
vorab
eine
örtliche
Betäubung
vornehmen
muss.
9
.
Eine
gesunde
und
natürliche
Lebensqualität
eines
jeden
Tieres
ist
das
höchste
Gut
und
soll
unter
anderem
mit
den
Richtlinien
wie
unter
Punkt
1
-
8
beschrieben,
aktiv
unterstützt werden.
Neigt
sich
die
Lebensuhr
eines
Tieres
dem
Ende
entgegen,
soll
ihm
wie
zuvor
auch
mit
Würde
und
Respekt
begegnet
werden.
Die
Beurteilung,
ob
die
jeweilige
Lebensqualität
noch
als
genügend
eingeschätzt
wird,
hängt
einerseits
vom
Tier
selbst,
von
seiner
Krankheit/Gebrechen,
sowie
von
seinen
Besitzern
und
dem
zuständi-
gen
Vertrauensveterinär
/
-veteri-
närin
ab.
Die
Entscheidung
ob
ein
Tier
letztendlich
eingeschläfert
werden
muss
und
soll,
wird
nur
gemeinsam
und
zusammen
mit
Veterinär
/
Veterinärin
und
Tierbe-
sitzer
getroffen.
Das
betroffene
Tier
soll,
wenn
immer
möglich
innerhalb
der
Herde
euthanasiert
werden
,
so
dass
die
Herdentiere
sich
von
ihrer
Artgenossin
/
Artgenossen
in
Ruhe
verabschieden können.
Zusatz
IX:
Die
Euthanasie
darf
ausschliesslich
nur
von
einem
/
einer
erfahrenen
Veterinär
/
Veteri-
närin
durchgeführt
werden
und
hat
in zwei (2) Schritten zu erfolgen.
Schritt 1:
Verabreichen
einer
ange-
messenen
Beruhigungsspritze
(Sedieren),
um
dem
Tier
unnötigen
Stress zu ersparen.
Schritt 2:
Verabreichen
des
eigent-
lichen,
überdosierten
Narkose-
mittels
Zusatz
X:
Der
Abtransport
hat
durch
ein
hierfür
lizenziertes
Unternehmen
zu
erfolgen,
welche
den
leblosen
Körper
ausschliesslich
und
nur
an
eine
Verbrennungsanlage
für
Gross-
tiere zuführt.